Altersheim Blumenau     /    Tipps  AHV / IV

  aktualisiert Feb. 2006

Wichtiges über die Zusatzleistungen von AHV/IV
Ergänzungsleistungen sind Bedarfsrenten, die das Existenzminimum garantieren.

gelbes Rechteck.gif (41 Byte) Im Kt. Zürich gibt es drei Arten von Zusatzleistungen die vom Bund geregelten sind, aber vom Kanton innerhalb des gesetzlichen Rahmens festgelegten Ergänzungsleistungen (EL), die kantonalen Beihilfen (BH) und je nach Wohnort Gemeindezuschüsse (GZ).
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) Die Zusatzleistungen werden individuell berechnet, für allein Stehende oder für Ehepaare. Die Höhe der Zahlungen hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Nutzniessenden ab.
Siehe auch AHV-Merkblätter 5.01 und 5.02, zu finden unter Tips und Links
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) Die EL sind für AHV-Rentner oder Bezüger einer mindestens halben IV-Rente bestimmt, aber auch für diejenigen Personen, die nach vollendetem 18. Altersjahr eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten.
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) Die berechtigten Personen müssen in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben und Schweizer BürgerInnen sein. Ausländer erhalten EL, wenn sie seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben, für Flüchtinge und Staatenlose beträgt die Frist fünf Jahre, BürgerInnen der EU/ Efta-Staaten mit Aufenthaltsbewiligung sind Schweizern gleichgestellt.
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) Die EL bestehen aus jährlichen Leistungen die in monatlichen Tranchen ausgerichtet werden oder aber in der Rückvergütung von Krankheitskosten oder von Kosten die durch die Behinderung entstanden sind.
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) Die Höhe der EL entspricht der Differenz zwischen den vom Gesetz anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Unter Ausgaben fallen die Auslagen für den Lebensbedarf die Mietkosten Heimkosten Krankenversicherungsprämien und weitere Kosten wie Unterhaltsbeiträge.
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) In der Berechnung werden die jährlichen Kosten für den Lebensunterhalt wie folgt beziffert (Zahlen seit Januar 2005) Für allein Stehende höchstens 17640 Franken und für Ehepaare hochstens 26460 Franken. Die ersten zwei Kinder haben einen rechnerischen Anspruch auf je 9225 Franken, weitere Kinder auf entsprechend abgestufte niedrigere Beträge. Heimbewohnern wird in der Rechnung ein kantonal unterschiedlich festgesetzter Betrag von 2600 bis 6000 Franken für persönliche Auslagen berücksichtigt.
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) Die Mietkosten für allein Stehende rechnen sich mit dem tatsächlichen Bruttozins, aber jährlich höchstens 13200 Franken, für Ehepaare mit 15000 Franken. Für selbst bewohnte Liegenschaften gelten kantonale Regelungen.
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) Als Einkommen gelten AHV- und IV-Renten und Renten der beruflichen Vorsorge, der Militär- und Unfallversicherung sowie ausländischer Sozialversicherungen. Auch der Eigenmietwert der Wohnung, familienrechtliche Unter haltsbeiträge, Ersatzeinkünfte wie Taggelder der Krankenkasse sowie Vermögen, das eine bestimmte Höhe übersteigt, gehören zum Einkommen.
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) Verzichtet eine berechtigte Person auf Vermögen, verschenkt sie etwa ihr Haus einige Jahre vor dem Antrag auf EL ihren Kindern wird dieser Wert ihr als so genannter Vermögensverzicht angerechnet. Dieser angerechnete Betrag reduziert sich jedes Jahr um 10000 Franken.
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) Vermögen wird ab einem Grenzbetrag von 25000 Franken für allein Stehende und 40000 Franken für Ehepaare zu zehn Prozent als so genannter Vermögensverzehr angerechnet.
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) Zusätzlich zu den Krankenkassenprämien und Behinderungskosten können etwa folgende Kosten rückerstattet werden, Selbstbehalt und Franchise bis zum Betrag von jährlich 1000 Franken, ärztlich verordnete Kuren, Pflegehilfsimittel und Diäten, Zahnbehandlungen (bei Kosten von mehr als 3000 Franken nur mit Voranschlag), Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstätten sowie Transportkosten.
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) EL in Form von punktueller Rückerstattung geleisteter Zahlungen sind dann möglich, wenn die Ausgaben wegen dieser Gesundheitskosten die Einnahmen überschreiten.
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) BezügerInnen von EL sind auf Gesuch von der Gebührenpfhcht für Radio/TV befreit.
Die EL Verfügung ist der Billag AG in 1701 Freiburg einzureichen.
Siehe unter Billag  www.billag.ch
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) Von der Gebührenpfhcht für Radio/TV befreit werden auch Personen, die gemäss der Krankenpflege-Leistungsverordnung des Bundes Pflegeleistungen der dritten oder vierten Pflegebedarfsstufe beziehen und in einem Pflegeheim wohnen.
Siehe unter Billag Faq: http://www.billag.ch....befreiung.html
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) Wer EL beziehen will, muss sich bei der zuständigen Stelle melden, die geltend gemachten Posten belegen und über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse im Detail Auskunft geben. Der Anspruch auf Zahlungen beginnt grundsätzlich im Monat der Anmeldung.
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) Solange Sie Programme empfangen, sind Sie meldepflichtig. Von der Gebührenpflicht befreit werden jedoch Personen, die gemäss der Krankenpflege-Leistungsverordnung des Bundes Pflegeleistungen der dritten oder vierten Pflegebedarfsstufe beziehen und in einem Pflegeheim wohnen.
  TIPPS und Links
Weitere aktuelle Infos und Beratungen:                               
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) Bundesamt für Sozialversicherungen
Effingerstr. 20
3003 Bern
Tel. 031 322 92 11     www.bsv.admin.ch
viele Informationen  Merkblätter 5.01 und 5.02
www.ahv.ch   ausführliche Informationen und Checkliste für die Anmeldung
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) Ausgleichskasse des Kantons Zürich
SVA und IV-Stelle des Kantons Zürich
Röntgenstr. 17
8087 Zürich
TeI. 044 448 50 00      www.svazurich.ch
Gemeindezweigstellen und Ausgleichskassen
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) Zusatzleistungen zu AHV/IV der Stadt Winterthur
Lagerhausstr. 6
Postfach
8402 Winterthur
Tel. 052 267 64 84   
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) Amt für Zusatzleistungen zu AHV/IV der Stadt Zürich
Amtshaus Helvetiaplatz
8026 Zürich
Tel. 044 246 6111  www.azl.stzh.ch   
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) Billag AG in 1701 Freiburg     www.billag.ch   Befreiung von der Gebührenpflicht
Faq: http://www.billag.ch/web/de/fragen_und_antworten/befreiung.html
  Rechtsauskünfte
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) Rechtsschutz Procap
Schweizerischer Invalidenverband
Froburgstr. 4
4601 Olten
Tel. 062 206 88 88      www.procap.ch
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter
Malzstr. 10
8045 Zürich
Tel. 044 463 00 11
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistr. 11
8002 Zürich
Tel. für Rechtsauskunft  044 201 58 28     www.saeb.ch;
   
  Bücher
Beobachter-Buchshop  (beobachter.ch)
gelbes Rechteck.gif (41 Byte) - Gut vorgesorgt -  ISBN: 3-85569-268-8
Umfassende und gut verständliche Übersicht über die drei Säulen, praxisnahe Beispiele Antworten auf wichtigen Fragen zur AHV, Pensionskasse und Vorsorge.
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Alles über Renten, Rechte und Versicherungen
   

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