| |
aktualisiert Feb. 2006
Wichtiges über die
Zusatzleistungen von AHV/IV
Ergänzungsleistungen sind Bedarfsrenten, die das Existenzminimum garantieren. |
 |
Im Kt. Zürich gibt es drei Arten
von Zusatzleistungen die vom Bund geregelten sind, aber vom Kanton
innerhalb des gesetzlichen Rahmens festgelegten Ergänzungsleistungen (EL),
die kantonalen Beihilfen (BH) und je nach Wohnort
Gemeindezuschüsse (GZ). |
 |
Die Zusatzleistungen werden
individuell berechnet, für allein Stehende oder für Ehepaare. Die Höhe
der Zahlungen hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen der Nutzniessenden ab.
Siehe auch AHV-Merkblätter 5.01 und 5.02, zu finden unter
Tips und Links |
 |
Die EL sind für AHV-Rentner oder
Bezüger einer mindestens halben IV-Rente bestimmt, aber auch für
diejenigen Personen, die nach vollendetem 18. Altersjahr eine
Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein
Taggeld der IV erhalten. |
 |
Die berechtigten Personen müssen
in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben und Schweizer
BürgerInnen sein. Ausländer erhalten EL, wenn sie seit mindestens zehn
Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben, für Flüchtinge und
Staatenlose beträgt die Frist fünf Jahre, BürgerInnen der EU/
Efta-Staaten mit Aufenthaltsbewiligung sind Schweizern gleichgestellt. |
 |
Die EL bestehen aus jährlichen
Leistungen die in monatlichen Tranchen ausgerichtet werden oder aber in
der Rückvergütung von Krankheitskosten oder von Kosten die durch die
Behinderung entstanden sind. |
 |
Die Höhe der EL entspricht der
Differenz zwischen den vom Gesetz anerkannten Ausgaben und den
anrechenbaren Einnahmen. Unter Ausgaben fallen die Auslagen für den
Lebensbedarf die Mietkosten Heimkosten Krankenversicherungsprämien und
weitere Ausgaben wie Unterhaltsbeiträge. |
 |
In der Berechnung werden die
jährlichen Kosten für den Lebensunterhalt wie folgt beziffert (Zahlen
seit Januar 2005) Für allein Stehende höchstens 17640 Franken und für
Ehepaare hochstens 26460 Franken. Die ersten zwei Kinder haben einen
rechnerischen Anspruch auf je 9225 Franken, weitere Kinder auf
entsprechend abgestufte niedrigere Beträge. Heimbewohnern wird in der
Rechnung ein kantonal unterschiedlich festgesetzter Betrag von 2600 bis
6000 Franken für persönliche Auslagen berücksichtigt. |
 |
Die Mietkosten für allein
Stehende rechnen sich mit dem tatsächlichen Bruttozins, aber jährlich
höchstens 13200 Franken, für Ehepaare mit 15000 Franken. Für selbst
bewohnte Liegenschaften gelten kantonale Regelungen. |
 |
Als Einkommen gelten AHV- und
IV-Renten und Renten der beruflichen Vorsorge, der Militär- und
Unfallversicherung sowie ausländischer Sozialversicherungen. Auch der
Eigenmietwert der Wohnung, familienrechtliche Unter haltsbeiträge,
Ersatzeinkünfte wie Taggelder der Krankenkasse sowie Vermögen, das eine
bestimmte Höhe übersteigt, gehören zum Einkommen. |
 |
Verzichtet eine berechtigte
Person auf Vermögen, verschenkt sie etwa ihr Haus einige Jahre vor dem
Antrag auf EL ihren Kindern wird dieser Wert ihr als so genannter
Vermögensverzicht angerechnet. Dieser angerechnete Betrag reduziert sich
jedes Jahr um 10000 Franken. |
 |
Vermögen wird ab einem
Grenzbetrag von 25000 Franken für allein Stehende und 40000 Franken für
Ehepaare zu zehn Prozent als so genannter Vermögensverzehr angerechnet. |
 |
Zusätzlich zu den
Krankenkassenprämien und Bebinderungskosten können etwa folgende Kosten
rückerstattet wer den Selbstbehalt und Franchise bis zum Betrag von
jährlich 1000 Franken, ärztlich verordnete Kuren, Pflegehilfsimittel und
Diäten, Zahnbehandlungen (bei Kosten von mehr als 3000 Franken nur mit
Voranschlag), Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstätten
sowie Transportkosten. |
 |
EL in Form von punktueller
Rückerstattung geleisteter Zahlungen sind dann möglich, wenn die
Ausgaben wegen dieser Gesundheitskosten die Einnahmen überschreiten. |
 |
BezügerInnen von EL sind auf
Gesuch von der Gebührenpfhcht für Radio! TV befreit.
Die EL Verfügung ist der Billag AG in 1701 Freiburg einzureichen.
Siehe unter Billag
www.billag.ch |
 |
Wer EL beziehen will, muss sich
bei der zuständigen Stelle melden, die geltend gemachten Posten belegen
und über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse im Detail
Auskunft geben. Der Anspruch auf Zahlungen beginnt grundsätzlich im
Monat der Anmeldung. |
| |
TIPPS und Links
Weitere aktuelle Infos und Beratungen: |
 |
Bundesamt für Sozialversicherungen
Effingerstr. 20
3003 Bern
Tel. 031 322 92 11
www.bsv.admin.ch
viele Informationen
Merkblätter 5.01 und 5.02
www.ahv.ch
ausführliche Informationen und Checkliste für die Anmeldung |
 |
Ausgleichskasse des Kantons Zürich
SVA und IV-Stelle des Kantons Zürich
Röntgenstr. 17
8087 Zürich
TeI. 044 448 50 00
www.svazurich.ch
Gemeindezweigstellen und
Ausgleichskassen |
 |
Zusatzleistungen zu AHV/IV der Stadt
Winterthur
Lagerhausstr. 6
Postfach
8402 Winterthur
Tel. 052 267 64 84 |
 |
Amt für Zusatzleistungen zu AHV/IV
der Stadt Zürich
Amtshaus Helvetiaplatz
8026 Zürich
Tel. 044 246 6111
www.azl.stzh.ch |
 |
Billag AG in 1701 Freiburg
www.billag.ch Befreiung
von der Gebührenpflicht |
| |
Rechtsauskünfte |
 |
Rechtsschutz Procap
Schweizerischer Invalidenverband
Froburgstr. 4
4601 Olten
Tel. 062 206 88 88
www.procap.ch |
 |
Unabhängige Beschwerdestelle für das
Alter
Malzstr. 10
8045 Zürich
Tel. 044 463 00 11 |
 |
Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistr. 11
8002 Zürich
Tel. für Rechtsauskunft 044 201 58 28
www.saeb.ch; |
| |
|
| |
Bücher
Beobachter-Buchshop (beobachter.ch) |
 |
- Gut vorgesorgt - ISBN:
3-85569-268-8
Umfassende und gut
verständliche Übersicht über die drei Säulen, praxisnahe Beispiele
Antworten auf wichtigen Fragen zur AHV, Pensionskasse und Vorsorge. |
 |
- Invalidität - ISBN:
3-85569-330-7
Alles über Renten, Rechte und Versicherungen |
| |
|